BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 47/12
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2312/11

Begriff der wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 47/12

DRsp Nr. 2013/22868

Begriff der wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG

NV: Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372).

Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gilt ein veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff. In den Veranlagungszeiträumen vor 1999 war eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG in früheren Fassungen), in der Zeit danach bei einer Beteiligung zu mindestens 10 %.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2000 getrennt von ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die ihr über ihre Beteiligung an einer Holding GbR zuzurechnende Beteiligung am Grundkapital einer AG stellte sich --unstreitig-- wie folgt dar:

Zeitraum Mittelbare Beteiligung der Klägerin an der AG
bis Juli 1998