BFH - Urteil vom 25.03.2015
I R 91/12
Normen:
GewStG § 3 Nr. 25; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 715/09

Begriff der Wirtschaftsförderungsgesellschaft i.S. von §§ 3 Nr. 25 GewStG, 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 1 KStG

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen I R 91/12

DRsp Nr. 2015/10913

Begriff der Wirtschaftsförderungsgesellschaft i.S. von §§ 3 Nr. 25 GewStG, 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 1 KStG

NV: Geht eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, die auch von privaten Anbietern erbracht werden können, ist sie nicht von der Gewerbesteuer befreit (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. August 2005 I R 37/04, BFHE 211, 117, BStBl II 2006, 141).

1. Von der Steuerbegünstigung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG sind nur fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt. Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen dagegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigkeiten zum Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt.