BFH - Urteil vom 10.04.2013
I R 50/12
Normen:
DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1061/09

Begriff der Wohnung i.S. von § 8 AO

BFH, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen I R 50/12

DRsp Nr. 2013/22340

Begriff der Wohnung i.S. von § 8 AO

1. NV: Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben. Kennzeichen einer Wohnung ist, dass es sich - im Sinne einer bescheidenen Bleibe - um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind. 2. NV: Das für den Wohnsitz erforderliche Innehaben der Wohnung setzt voraus, dass dem Mieter die Möglichkeit zur jederzeitigen Wohnnutzung zusteht. Hieran kann es bei einer Wohngemeinschaft fehlen, wenn die geringe Wohnungsgröße kein gemeinsames Wohnen, sondern nur ein gemeinsames Übernachten gestattet. 3. NV: Das Merkmal des Innehabens einer Wohnung ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil dem Vermieter die Nutzung der Wohnung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleibt (Unschädlichkeitsgrenze).

Zwar erfordert der Begriff der Wohnung i.S. von§ 8 AO, dass die Wohnung nach ihrer Größe über das bloße Übernachten hinaus ein Verweilen in den Räumen als eine zumindest bescheidene Bleibe gestattet. Ist dies zu bejahen, so kann eine Wohnnutzung nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Steuerpflichtige seine Nutzung auf den Aufenthalt in den Räumen zum Zwecke der Übernachtung beschränkt. Denn auch das Übernachten gehört zur Wohnnutzung und kann damit nicht als bloßes Aufenthaltnehmen qualifiziert werden.

Normenkette:

DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; AO § 8;

Gründe