BFH - Urteil vom 05.05.2015
VII R 58/13
Normen:
BranntWMonG § 139 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 976/11

Begriff der zweckwidrigen Verwendung von Branntwein i.S. von § 139 Abs. 2 BranntWMonG

BFH, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen VII R 58/13

DRsp Nr. 2015/11837

Begriff der zweckwidrigen Verwendung von Branntwein i.S. von § 139 Abs. 2 BranntWMonG

NV: Die Branntweinsteuer entsteht nach § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. infolge zweckwidriger Verwendung der Erzeugnisse auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren dient, jedoch von einem Dritten, der über keine Verwendererlaubnis verfügt, an einem vom Unternehmen des Erlaubnisinhabers entfernten Ort gelagert und verwendet wird.

Eine zweckwidrige Verwendung von Branntwein i.S. von § 139 Abs. 2 BranntWMonG a.F. liegt nicht nur dann vor, wenn das Erzeugnis nicht zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntWMonG a.F. genannten Waren eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar der Herstellung solcher Waren dient, jedoch von einem Dritten, der über eine entsprechende Erlaubnis verfügt, oder an einem anderen Ort gelagert und verwendet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juni 2013 7 K 976/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BranntWMonG § 139 Abs. 2 a.F.;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) firmiert seit Ende 2000 unter dem Namen … GmbH.