BFH - Urteil vom 11.04.2018
III R 18/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c, Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
BFHE 261, 151
BStBl II 2018, 548
FR 2018, 714
FamRB 2019, 24
HFR 2018, 550
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2410/16

Begriff der Zweitausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKindergeldberechtigung eines im Anschluss an die Ausbildung zur Steuerfachangestellten die Ausbildung zur Steuerfachwirtin anstrebenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen III R 18/17

DRsp Nr. 2018/6780

Begriff der Zweitausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Kindergeldberechtigung eines im Anschluss an die Ausbildung zur Steuerfachangestellten die Ausbildung zur Steuerfachwirtin anstrebenden Kindes

1. Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG aus.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c, Sätze 2 und 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015.