Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015.
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