BFH - Urteil vom 12.08.2015
I R 63/14
Normen:
AO § 171 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 54/13

Begriff des Antrags i.S. von § 171 Abs. 3 AO

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen I R 63/14

DRsp Nr. 2016/6

Begriff des Antrags i.S. von § 171 Abs. 3 AO

NV: Auch wenn ein (unwirksamer) Veranlagungsantrag i.S. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 (i.V. mit § 46 Abs. 2 Nr. 8) EStG 2002 noch nicht förmlich beschieden war, löst er im Zusammenhang mit der Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen einer Pflichtveranlagung keine Ablaufhemmung i.S. d. § 171 Abs. 3 AO aus.

Als Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen ist Gegenstand der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und gehört (auch wenn sie zu einer Steuererstattung führen soll) nicht dazu. Dies gilt auch, wenn die Erklärung zusammen mit einem Begleitschreiben eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 6 K 54/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 5 S. 2;

Gründe

A. Streitig ist, ob eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2003 durchzuführen ist, die zu einer Erstattung einbehaltener Lohnsteuer führen kann.