Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 6 K 54/13 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
A. Streitig ist, ob eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2003 durchzuführen ist, die zu einer Erstattung einbehaltener Lohnsteuer führen kann.
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