FG München - Beschluss vom 26.04.2005
4 V 431/05
Normen:
BewG § 69 Abs. 1, 145 Abs. 3 ;

Begriff des Bauerwartungslands im Bewertungsrecht

FG München, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 4 V 431/05

DRsp Nr. 2005/9257

Begriff des Bauerwartungslands im Bewertungsrecht

Ist in einem Flächennutzungsplan lediglich die Nutzung als Wohnbaufläche vorgesehen, so begründet das noch nicht die Einstufung des Grundstücks als Bauerwartungsland.

Normenkette:

BewG § 69 Abs. 1, 145 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht bei der Feststellung von sog. Bedarfswerten von Grundvermögen ("Bauerwartungsland") und nicht von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausgegangen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Feststellungsbescheide Az.: 142/032/907/0168-027/001 bis 004 und - 029/001 bis 004 vom 24.11.2004 in Höhe von insgesamt 1.171.372,- EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist zum großen Teil begründet.

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen ernstliche Zweifel im Sinn von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit das Finanzamt bei den Feststellungsbescheiden Az.: .../001 bis 004 vom Vorliegen der Merkmale für die Einstufung Grundvermögen ausgegangen ist.