FG Sachsen-Anhalt, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1151/09
Begriff des Betriebs des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 InvZulG 1999
BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen III R 20/14
DRsp Nr. 2017/14599
Begriff des Betriebs des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 Alt. 1 InvZulG 1999
1. Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360) und vom 22. September 2011 III R 64/08 (BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358).2. Die Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2AO setzt grundsätzlich voraus, dass ein (rückwirkendes) Ereignis nachträglich eingetreten ist.3. Die Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt grundsätzlich nur für die Investitionszulage ein, auf die sich die Außenprüfung auf der Grundlage der Prüfungsanordnung erstreckt; ohne Bedeutung für den Umfang der Ablaufhemmung ist, ob die für eine bestimmte Investitionszulage angeordnete Außenprüfung ggf. auch Auswirkungen auf Investitionszulagen anderer Investitionszeiträume hat, die nicht Gegenstand der Außenprüfung sind.
Tenor
1.
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