ArbG Frankfurt/Main, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 755/18
Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EGÖrtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur für die Entgegennahme einer MassenentlassungsanzeigeRechtsfolgen der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei einer örtlich unzuständigen ArbeitsagenturVerbrauch einer Massenentlassungsanzeige durch eine wegen fehlender Anhörung des Personalrats unwirksame Kündigung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1483/18
DRsp Nr. 2022/12548
Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EGÖrtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur für die Entgegennahme einer MassenentlassungsanzeigeRechtsfolgen der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei einer örtlich unzuständigen ArbeitsagenturVerbrauch einer Massenentlassungsanzeige durch eine wegen fehlender Anhörung des Personalrats unwirksame Kündigung
1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (der Richtlinie 2001/23/EG) bei einem Luftfahrtunternehmen.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in der Richtlinie 98/59/EG ("MERL") nicht definierte Begriff „Betrieb“ ein unionsrechtlicher Begriff. Da die Station in Frankfurt am Main einen Betrieb iSd. MERL bildete, war nicht die Agentur für Arbeit in Berlin, sondern in Frankfurt am Main für die Erstattung der Massenentlassung zuständig.3. Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.4. Die Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2018, die aufgrund fehlenden Zustellnachweises der Kündigung vom 27. Januar 2018 erfolgt ist, ist nach § 74 TV PV wegen fehlender Personalratsanhörung unwirksam.
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