BFH - Urteil vom 10.09.1998
IV R 70/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 456

Begriff des Bildberichterstatters

BFH, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen IV R 70/97

DRsp Nr. 1999/405

Begriff des "Bildberichterstatters"

1. Um wie ein Journalist als Freiberufler anerkannt werden zu können, muß ein Bildberichterstatter aktuelle Informationen zur politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wirklichkeit vermitteln. Die Bilder müssen - mit oder ohne begleitenden Text - als Nachrichten, besonders über ein aktuelles Geschehen, für sich selbst sprechen. 2. Geben die Bilder lediglich eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt, und werden sie zu einem dem individuellen Interesse einer bestimmten Person dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck hergestellt, um über ein Produkt zu informieren und möglichst dafür einen Kaufreiz zu schaffen, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. 3. Ein Fotograf, der für Zeitschriften und Magazine Fotos von Produkten anfertigt, bei denen er zuvor im Interesse der Hersteller Korrekturen vornimmt, um sie fotogen wirken zu lassen, ist kein Bildberichterstatter i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: