BFH - Urteil vom 24.10.2017
VIII R 35/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 540
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2243/13

Begriff des Devisentermingeschäfts i.S. von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a EStGBerücksichtigung von Leerverkäufen

BFH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VIII R 35/15

DRsp Nr. 2018/1313

Begriff des Devisentermingeschäfts i.S. von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a EStG Berücksichtigung von Leerverkäufen

1. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. 2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 2243/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.