BFH - Beschluss vom 18.03.2013
VII B 134/12
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S.1 1; ZPO § 42; ZPO § 43;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1102
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4263/10

Begriff des Einlassen in eine Verhandlung im Sinne von § 43 ZPO

BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen VII B 134/12

DRsp Nr. 2013/8288

Begriff des Einlassen in eine Verhandlung im Sinne von § 43 ZPO

1. NV: Lässt sich ein Kläger, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung ein oder stellt er Anträge, hat er das ihm aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO zustehende Ablehnungsrecht verwirkt. 2. NV. Ein "Einlassen" liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz ohne Anträge zu stellen zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert.

Ein „Einlassen“ in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung eines Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S.1 1; ZPO § 42; ZPO § 43;

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Bank des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Den dagegen gerichteten Einspruch hat das FA als unbegründet zurückgewiesen; der vom Kläger zudem beantragte Vollstreckungsaufschub wurde nicht gewährt. Nachdem die Drittschuldnerin die Steuerrückstände beglichen hatte, erhob der Kläger mit der Begründung Klage, das FA habe das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.