BFH - Beschluss vom 11.10.2013
III B 50/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 160 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 289
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 290/10

Begriff des Empfängers i.S. von § 160 Abs. 1 S.1 AO

BFH, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen III B 50/13

DRsp Nr. 2014/264

Begriff des Empfängers i.S. von § 160 Abs. 1 S.1 AO

1. NV: Es ist bereits geklärt, dass sich der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff "Empfänger" auf denjenigen bezieht, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. 2. NV: Bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, ist Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind. Hat der von dem Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. 3. NV: Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO können auch die Angestellten des vom Steuerpflichtigen benannten Subunternehmers sein, wenn der benannte Subunternehmer nicht existiert oder dessen Angestellte Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen sind.

Wird ein Betrag an eine Person ausgezahlt, die diesen wiederum an Schwarzarbeiter weiterleitet, so sind Letztere die Empfänger i.S. von § 160 Abs. 1 S. 1 AO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 160 Abs. 1 S. 1;

Gründe