BFH - Beschluss vom 14.10.2013
III B 58/13
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 356
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13357/10

Begriff des erheblichen Grundes i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO

BFH, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen III B 58/13

DRsp Nr. 2014/268

Begriff des erheblichen Grundes i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO

1. NV: Ist der mit der Sache befasste Geschäftsführer einer vom Steuerpflichtigen zum Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberatungs-GmbH verhindert, einen finanzgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, verletzt die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn einem anderen Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH die Wahrnehmung des Termins zumutbar ist. 2. NV: Eine Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen bislang nicht mit der Sache befassten Geschäftsführer ergibt sich nicht daraus, dass in der Steuerberatungs-GmbH kein präsentes Wissen über ausgelaufenes Steuerrecht vorhanden ist, wenn der mündlich zu verhandelnde Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex ist, zwischen Zugang der Ladung und dem Termin noch mehr als zwei Wochen Vorbereitungszeit verbleiben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die einer hinreichenden Einarbeitungsmöglichkeit dieses Geschäftsführers entgegenstehen könnten.