BFH - Beschluss vom 07.07.2016
II B 95/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1569
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 117/15

Begriff des Erwerbs von Todes wegen i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Anfall der Erbschaftssteuer bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen II B 95/15

DRsp Nr. 2016/15157

Begriff des Erwerbs von Todes wegen i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Anfall der Erbschaftssteuer bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Eine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn die Versicherungssumme aus einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag bei dessen Ableben an eine Bank ausgezahlt wird, damit ein vom Erblasser und der Lebenspartnerin gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen getilgt wird und der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Lebenspartnerin verzichtet hat.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser insoweit des Bewusstsein der Freigiebigkeit hatte. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn aufgrund des Todes des Erblassers der Sicherungsfall für durch den Erblasser und eine Dritte gesamtschuldnerisch aufgenommene Darlehen dazu führt, dass die Forderung der Bank gegen die Dritte auf die gesetzlichen Erben des Erblassers übergegangen ist.

Tenor