BFH - Beschluss vom 16.08.2013
III B 28/12
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1936
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1287/05

Begriff des Fehlens von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO; Rechtsfolgen eines fehlenden Verkündungsvermerks

BFH, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen III B 28/12

DRsp Nr. 2013/22870

Begriff des Fehlens von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO; Rechtsfolgen eines fehlenden Verkündungsvermerks

1. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung zu einem Punkt getroffen, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dargelegt werden, welche --offensichtlich vom FG verkannte-- Rechtslage in diesem Punkt gegolten habe und warum die hierzu vom FG getroffene Entscheidung völlig unvertretbar ist. 2. NV: Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt. 3. NV: Rügt der Beschwerdeführer, der von den Richtern unterschriebene Tenor sei unter Verstoß gegen § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist der Geschäftsstelle übermittelt worden, muss dargelegt werden, dass das Urteil hierauf beruhen kann.

1. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Begründung des Urteils ist nicht als Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO anzusehen, solange die Möglichkeit besteht, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2. Das Fehlen des Verkündungsvermerks auf der Urschrift des Urteils belegt nicht, dass es tatsächlich nicht verkündet worden ist.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Gründe