OLG Köln - Beschluss vom 30.10.2018
12 U 35/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 55 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 246/16

Begriff des Fernabsatzgeschäfts

OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 12 U 35/18

DRsp Nr. 2020/12325

Begriff des Fernabsatzgeschäfts

Ein Fernabsatzgeschäft (hier: Abschluss von Darlehensverträgen zur grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung des Erwerbs eines Hausgrundstücks) ist nicht gegeben, wenn im Vorfeld der Vertragsschlüsse mehrmals persönliche Kontakt zu verschiedenen Vermittlern u.a. auch über die Bedingungen der ins Auge gefassten Darlehensverträge bestand.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 17 O 246/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.730,22 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 55 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.

II.