BFH - Urteil vom 19.02.2013
IX R 32/12
Normen:
EStG § 7h; EStG § 7i;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1557/10

Begriff des gleichstehenden Rechtsakt i.S. von §§ 7h, 7i EStG

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen IX R 32/12

DRsp Nr. 2013/8290

Begriff des gleichstehenden Rechtsakt i.S. von §§ 7h, 7i EStG

Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen "gleichstehenden Rechtsakt" i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 7h; EStG § 7i;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben gegenüber dem Bauträger am 10. Juli 2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags über eine Wohneinheit (WE 1) ab. Das Vertragsangebot enthält u.a. folgende Klausel: "Der Anbieter hält sich an dieses Angebot vier Monate gerechnet ab heute unwiderruflich gebunden. Der Angebotsempfänger kann das Angebot bis zu diesem Termin annehmen. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch durch den Anbieter jederzeit widerrufen werden." Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. November 2003 nahm der Bauträger das Angebot an.