BFH - Urteil vom 01.06.2022
I R 32/19
Normen:
DBA CHE Art. 15a; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d; KonsVerCHEV § 7;
Fundstellen:
BB 2022, 2773
BFH/NV 2023, 54
DStR 2022, 2419
DStRE 2022, 1527
IStR 2023, 31
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1010/18

Begriff des Grenzgängers im Sinne von Art. 15a Abs. 2 DBA-SchweizRechtliche Einordnung mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsätze aufgrund des Wechsels von regulärem Dienst und Rufbereitschaft

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I R 32/19

DRsp Nr. 2022/16790

Begriff des Grenzgängers im Sinne von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz Rechtliche Einordnung mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsätze aufgrund des Wechsels von regulärem Dienst und Rufbereitschaft

1. Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt. 2. Wenn sich bei Krankenhauspersonal regulärer Dienst und Rufbereitschaft lückenlos jeweils abwechseln, liegt ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vor, der als Einheit zu behandeln ist. Ob ein sog. Nichtrückkehrtag vorliegt, richtet sich unter diesen Umständen allein nach der Rückkehr oder Nichtrückkehr am Ende des mehrtägigen Arbeitseinsatzes (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.11.2013 – I R 23/12, BFHE 244, 270, BStBl II 2014, 508). 3. Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung in § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.09.2018 – 15 K 1010/18 aufgehoben.