BFH - Urteil vom 20.03.2013
VI R 9/12
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 43/11

Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen VI R 9/12

DRsp Nr. 2013/14705

Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Unterhaltsleistungen, die bei einer in elektronischer Form abgegebenen Einkommensteuererklärung (ELSTER) versehentlich nicht erklärt wurden, im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid noch zu berücksichtigen sind.