FG München - Urteil vom 05.02.2001
13 K 4179/96
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 129 ;

Begriff des groben Verschuldens; Vergleich mit der offenbaren Unrichtigkeit; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 4179/96

DRsp Nr. 2002/2117

Begriff des groben Verschuldens; Vergleich mit der offenbaren Unrichtigkeit; Einkommensteuer 1993

1. Grobes Verschulden eines steuerlich nicht versierten Rechtsanwalts liegt dann nicht vor, wenn seine zuverlässige Sekretärin, die u. a. mit der Erstellung von 8 computergeschriebenen Anlagen zu den Anlagen V (für mehrere Objekte) einer ESt-Erklärung betraut ist, versehentlich ein Disagio von 31.000 DM nicht in eine der Anlage zu den Anlagen V mit aufnimmt und das Disagio daher auch vom Steuerberater nicht bei den Schuldzinsen in der Anlage V selbst angegeben wird. 2. Lässt sich ein für die Beurteilung groben Verschuldens erheblicher Sachverhalt nicht mehr aufklären, steht dies einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwei Sachverhaltsvarianten möglich sind und bei beiden grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen nicht feststellbar ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 129 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammenveranlagt. Für das Streitjahr 1993 wurden zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sieben Anlagen V mit jeweils einem Erläuterungsblatt abgegeben (Eingang der Steuererklärung am 4. Januar 1995).