BFH - Beschluss vom 12.06.2012
VI B 73/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1593
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2092/08

Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen VI B 73/12

DRsp Nr. 2012/16737

Begriff des Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG

NV: Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei kommt dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine Indizfunktion zu.

Der Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist dort begründet, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich dort, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Ein eigener Hausstand wird demgegenüber nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einem fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe