BFH - Urteil vom 01.10.2009
VI R 22/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 227
BFH/NV 2010, 107
BFHE 226, 204
BStBl II 2010, 204
DB 2009, 2760
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2126/04

Begriff des Herstellers einer Ware i.S.d. § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen VI R 22/07

DRsp Nr. 2009/25855

Begriff des Herstellers einer Ware i.S.d. § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (Fortführung des Senatsurteils vom 28. August 2002 VI R 88/99, BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154).

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch ihre Alleingesellschafterin, die P-GmbH, 1994 als T-GmbH gegründet und später in R-GmbH umbenannt. Zwischen den Gesellschaften besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.