BFH - Beschluss vom 15.09.2020
IX B 14/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2773
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 122/17

Begriff des klaren Verstoßes gegen den Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen IX B 14/20

DRsp Nr. 2020/17538

Begriff des klaren Verstoßes gegen den Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.12.2019 – 9 K 122/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), und nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht vor.