BFH - Urteil vom 06.03.2013
II R 55/11
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a; KraftStG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 37/10

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § Nr. 7 lit KraftStG; Kfz-Steuerbefreiung einer zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage eingesetzten Zugmaschine

BFH, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen II R 55/11

DRsp Nr. 2013/13820

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § Nr. 7 lit KraftStG; Kfz-Steuerbefreiung einer zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage eingesetzten Zugmaschine

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a; KraftStG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter einer Zugmaschine. Er betreibt mit selbst erzeugter Biomasse eine Biogasanlage sowie ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom, den er entgeltlich in das öffentliche Stromnetz einspeist. Die gesamte Ernte des Klägers wird zur Stromerzeugung verwertet.