BFH - Urteil vom 10.03.2016
III R 29/15
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 31 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3261/11

Begriff des Leistungsempfängers von Kindergeld

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III R 29/15

DRsp Nr. 2016/11717

Begriff des Leistungsempfängers von Kindergeld

1 NV: Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung hin an das Kind ausgezahlt hat. 2. NV: § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden auf Seiten des Leistungsempfängers voraus. Der Rückzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat. 3. NV: Wird die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindergeldberechtigten aufgehoben, wird damit gleichzeitig die Abzweigung gegenstandlos. Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, den Kindergeldberechtigten auf die Möglichkeit eines erneuten Abzweigungsantrags hinzuweisen.

Die Mutter eines Kindes ist auch dann Leistungsempfängerin des Kindergeldes, wenn dieses an das Kind unmittelbar ausgezahlt wurde.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2014 3 K 3261/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 31 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) für ihre im September 1986 geborene Tochter T Kindergeld.