LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2018
2 Sa 1499/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 357/16

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1499/16

DRsp Nr. 2018/9739

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

Die Einordnung als leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG setzt zumindest voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Personal berechtigt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er zwar selbständig Personal einstellen, Entlassungen aber nur nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung aussprechen darf.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2016 - 2 Ca 357/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die die Beklagte hilfsweise begehrt. Außerdem macht die Beklagte im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend.

Der 1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem Jahr 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug zuletzt 3.100,00 € zuzüglich einer monatlichen Pauschale in Höhe von 150,00 €.

1. 2. 1. 2.