BFH - Urteil vom 13.06.2012
VI R 85/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1503/08

Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Kenntnis des Sachbearbeiters aus anderen Besteuerungsverfahren

BFH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VI R 85/10

DRsp Nr. 2012/20862

Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Kenntnis des Sachbearbeiters aus anderen Besteuerungsverfahren

1. Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Steuerpflichtiger ergeben, gelten auch dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung dieselbe Person zuständig ist.2. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Sachbearbeiter zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 129;

Gründe

I.