BFH - Urteil vom 26.05.2020
IX R 30/19
Normen:
AO § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 345
BB 2020, 2197
BB 2020, 2534
BFH/NV 2020, 1233
DStR 2020, 2247
DStRE 2020, 1332
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1018/19

Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AOPflicht der Finanzbehörden zur Berücksichtigung einer in den Akten zuvor gemeinsam veranlagter Eheleute befindlichen AfA-Tabelle hinsichtlich eines vermieteten Gebäudes

BFH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX R 30/19

DRsp Nr. 2020/13807

Begriff des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Pflicht der Finanzbehörden zur Berücksichtigung einer in den Akten zuvor gemeinsam veranlagter Eheleute befindlichen AfA-Tabelle hinsichtlich eines vermieteten Gebäudes

1. NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist. 2. NV: Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.09.2019 – 4 K 1018/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a;

Gründe

I.