BFH - Urteil vom 30.06.2020
VII R 40/18
Normen:
KN Pos. 8519, Pos. 8527, AV 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 37/17

Begriff des Tonwiedergabegeräts im Sinne von Pos. 8519 und 8527 KN

BFH, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen VII R 40/18

DRsp Nr. 2020/17950

Begriff des Tonwiedergabegeräts im Sinne von Pos. 8519 und 8527 KN

NV: Eine Ware, die digitale Audiodateien aus dem Internet abrufen und in Form von verstärkten Tönen wiedergeben kann (sog. Streaming), ist ein Tonwiedergabegerät i.S. der Pos. 8519 KN und damit auch i.S. der Pos. 8527 KN.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.07.2018 – 4 K 37/17 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 8519, Pos. 8527, AV 1;

Gründe

I.

Am 22.06.2016 beantragte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei einem Zollamt des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) die Überlassung einer Sendung von sog. Internetradios mit der internen Bezeichnung A sowie eines weiteren, hier nicht mehr streitgegenständlichen Modells zum zollrechtlich freien Verkehr unter Angabe der Codenummer 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (—KN—, Zollsatz 10 %).