BFH - Urteil vom 24.01.2018
II R 59/15
Normen:
BewG § 33 Abs. 1, § 44, § 45, § 125, § 126 Abs. 1; GrStG § 2 Nr. 1 Satz 1, § 13;
Fundstellen:
BFHE 261, 358
BStBl II 2018, 619
DStRE 2018, 998
HFR 2018, 692
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 135/13

Begriff des Unlandes im Sinne von § 45 BewGEinordnung von nur unwirtschaftlich zu bewirtschafteten Flächen als Unland

BFH, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen II R 59/15

DRsp Nr. 2018/8417

Begriff des Unlandes im Sinne von § 45 BewG Einordnung von nur unwirtschaftlich zu bewirtschafteten Flächen als Unland

1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. 2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 135/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 33 Abs. 1, § 44, § 45, § 125, § 126 Abs. 1; GrStG § 2 Nr. 1 Satz 1, § 13;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Thüringen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt. Der Forstbetrieb in der Gemeinde W umfasst 98 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 102,20 ha. Nach dem für den Forstbetrieb auf den 1. Oktober 2003 erstellten Betriebswerk entfallen davon 4,91 ha auf Nichtholzboden und 97,29 ha auf Holzbodenfläche.