BFH - Urteil vom 26.07.2012
III R 43/11
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 797/05

Begriff des verarbeitenden Gewerbes

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen III R 43/11

DRsp Nr. 2012/22078

Begriff des verarbeitenden Gewerbes

NV: Ein Betrieb, in dem aus zerkleinertem Altasphalt und Altbeton Endprodukte hergestellt werden, ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, sondern dem Abschnitt "Bergbau und Gewinnen von Steinen und Erden", Unterklasse "Gewinnung von Kies und Sand". Der Senat hält an dieser Zuordnung, die er bereits in dem vom BVerfG aufgehobenen Urteil vom 25.1.2007 III R 69/06 (BFH/NV 2007, 1187) vorgenommen hat, fest, trotz der Hinweise, die das BVerfG in dem Beschluss vom 31.5.2011 1 BvR 857/07 (BVerfGE 129, 1) gegeben hat.

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2. Die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der Klassifikation der Wirtschaftszweige ist von den Finanzgerichten unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und ggfls. selbst vorzunehmen.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 3;

Gründe