BFH - Urteil vom 16.07.2015
III R 34/14
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1; InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 951/13

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts

BFH, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen III R 34/14

DRsp Nr. 2015/18997

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts

1. NV: Das FG darf eine fehlerhafte Einordnung des Betriebs durch die Statistikämter nicht übernehmen. 2. NV: Die Gewinnung von Methan zur Verstromung und Wärmegewinnung durch Vergärung von Klärschlamm und Bioabfall ist kein Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen im Sinne der Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und gehört daher nicht zum verarbeitenden Gewerbe.

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. des Investitionszulagenrechts bestimmt sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). 2. Der Betreiber einer Biogasanlage gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe, da er insbesondere kein Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen i.S. der Unterklasse 37.20.5 WZ 1993 ausübt. Die Vergärung von Klärschlamm und Bioabfall ist kein Recycling in diesem Sinne. Das dabei gewonnene Methan ist gerade nicht als Zwischenerzeugnis zur weiteren Verarbeitung zu einem Produkt, sondern zur Verbrennung bestimmt. Es wird auch nicht das Methan selbst, sondern nur die durch die Verbrennung freigesetzte Energie genutzt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2014 2 K 951/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.