BFH - Urteil vom 14.04.2016
III R 10/15
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 400/12

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulGGewährung einer Investitionszulage zu Gunsten eines Mischbetriebes

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen III R 10/15

DRsp Nr. 2016/13702

Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG Gewährung einer Investitionszulage zu Gunsten eines Mischbetriebes

1. NV: Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich --auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 -- nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (Festhaltung an ständiger Senatsrechtsprechung). 2. NV: Die Gerichte haben die Einordnung eines Betriebs in eine Kategorie der Klassifikation der Wirtschaftszweige unabhängig von der Einordnung durch die Statistikbehörde zu prüfen und gegebenenfalls selbst vorzunehmen. 3. NV: Die Zuordnung eines Mischbetriebs zum Baugewerbe oder zum verarbeitenden Gewerbe oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen hängt davon ab, welche Tätigkeit überwiegt; dies ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wertschöpfungsanteile zu beurteilen. Hilfsweise können als Abgrenzungsmerkmale auch der Umsatz, das investierte Kapital, die Arbeitslöhne oder eine Kombination dieser Merkmale in Betracht kommen.

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2. Die Zuordnung eines Betriebes durch die Statistikbehörden ist gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar.