I.
Mit Urteil vom 21. Februar 2002 hat das Amtsgericht K. die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das FVG zu einer Geldbuße von 2.200.--EURO verurteilt. Nach den Feststellungen hatte die Betroffene als Beifahrerin im PKW ihres Ehemanns trotz entsprechender Fragen des Zollbeamten G. bewusst und gewollt verschwiegen, dass sie in ihrer auf dem Rücksitz des Fahrzeuges unter Kleidern abgelegten Handtasche einen Bargeldbetrag in Höhe von DM 55.000.-- mitführte.
II.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird nicht ausgeführt, welches Beweisergebnis die Vernehmung des POM W. erbracht hätte.
Die zulässig erhobene Sachrüge ist unbegründet.
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