BFH - Beschluss vom 31.01.2013
X B 21/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 759
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1233/08

Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen X B 21/12

DRsp Nr. 2013/4839

Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG hätte unter Berücksichtigung einer als wahr unterstellten Tatsache zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. 2. NV: Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, einerseits die Behauptung, der Rechnungsaussteller habe nicht ausschließlich Scheinrechnungen erstellt, sondern seinen gegenüber Dritten erstellen Rechnungen hätten zumindest teilweise tatsächlich ausgeführte Leistungen zugrunde gelegen, als wahr zu unterstellen, andererseits aber auf Grund der konkreten Umstände im Streitfall insgesamt vom Vorliegen von Scheinrechnungen auszugehen.

Wendet der Kläger sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts, so liegt darin liegt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.