BFH - Beschluss vom 06.03.2013
X B 93/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 903
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 11318/09

Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen X B 93/11

DRsp Nr. 2013/7353

Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

1. NV: Im Verfahren betreffend den Spendenabzug des Spenders ist der Spendenempfänger nicht notwendig beizuladen. 2. NV: Auf einer unterbliebenen einfachen Beiladung kann eine Entscheidung nicht beruhen. 3. NV: Hat das FG eine Frage von möglicherweise grundsätzlicher Bedeutung zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, setzt die Zulassung der Revision Zulassungsgründe auch hinsichtlich der die Entscheidung des FG tragenden nachteiligen Erwägungen voraus (Ähnlichkeit zur kumulativen Begründung).

Verstöße gegen Denkgesetze und andere Fehler bei der Beweiswürdigung gehören revisionsrechtlich grundsätzlich zum materiellen Recht und stellen keinen Verfahrensfehler dar (im Einzelnen BFH vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444, und vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die Versagung des Abzugs einer --streitigen-- Sachspende in eine nichtrechtsfähige Stiftung.