BFH - Beschluss vom 05.06.2020
VIII B 38/19
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 348
BB 2020, 2265
BFH/NV 2020, 1267
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12028/16

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen VIII B 38/19

DRsp Nr. 2020/14146

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten im Sinne von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

NV: Das FG entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019 – II B 30, 32–34, 38/18, BFHE 265, 5, BStBl II 2019, 620).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 12 K 12028/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.