FG Münster, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4079/09
Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGOAussetzung des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage
BFH, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen III B 102/13
DRsp Nr. 2014/14658
Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74FGOAussetzung des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage
1. NV: Die Ablehnung des FG, das Verfahren auszusetzen, kann mit der Beschwerde angefochten werden.2. NV: Wird ein Steuerpflichtiger durch einen Nullbescheid nicht belastet, so kann keine Sachentscheidung getroffen werden; eine Aussetzung wegen einer vermeintlich vorgreiflichen materiell-rechtlichen Rechtsfrage scheidet dann aus.3. NV: Ein bereits anhängiger anderer Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten, in dem über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis.4. NV: Der BFH kann dem FA im Beschwerdeverfahren keine rechtlichen Hinweise -- hier wegen vermeintlicher Unzulässigkeit pauschalen Bestreitens-- erteilen.5. NV: Fristsetzungen nach § 79bFGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
1. Da ein Steuerpflichtiger durch eine auf 0,-- EUR lautende Steuerfestsetzung regelmäßig nicht belastet wird, ist eine Anfechtungsklage gegen einen sog. Null-Bescheid unzulässig, wenn dieser sich nicht in bindender Weise auf einem anderen Gebiet ungünstig auswirkt.
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