BFH - Beschluss vom 25.07.2014
III B 102/13
Normen:
FGO § 74; FGO § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1764
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4079/09

Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGOAussetzung des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

BFH, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen III B 102/13

DRsp Nr. 2014/14658

Begriff des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO Aussetzung des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Klage

1. NV: Die Ablehnung des FG, das Verfahren auszusetzen, kann mit der Beschwerde angefochten werden. 2. NV: Wird ein Steuerpflichtiger durch einen Nullbescheid nicht belastet, so kann keine Sachentscheidung getroffen werden; eine Aussetzung wegen einer vermeintlich vorgreiflichen materiell-rechtlichen Rechtsfrage scheidet dann aus. 3. NV: Ein bereits anhängiger anderer Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten, in dem über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. 4. NV: Der BFH kann dem FA im Beschwerdeverfahren keine rechtlichen Hinweise -- hier wegen vermeintlicher Unzulässigkeit pauschalen Bestreitens-- erteilen. 5. NV: Fristsetzungen nach § 79b FGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

1. Da ein Steuerpflichtiger durch eine auf 0,-- EUR lautende Steuerfestsetzung regelmäßig nicht belastet wird, ist eine Anfechtungsklage gegen einen sog. Null-Bescheid unzulässig, wenn dieser sich nicht in bindender Weise auf einem anderen Gebiet ungünstig auswirkt.