BFH - Urteil vom 24.07.2018
I R 58/16
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 104
DZWIR 2019, 200
HFR 2019, 161
IStR 2019, 226
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1016/14

Begriff des Wohnsitzes i.S. von § 8 AOZulässigkeit der Unterhaltung mehrerer Wohnsitze

BFH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen I R 58/16

DRsp Nr. 2019/3

Begriff des Wohnsitzes i.S. von § 8 AO Zulässigkeit der Unterhaltung mehrerer Wohnsitze

1. NV: Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben. Diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. 2. NV: Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. 3. NV: Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juli 2015 1 K 1016/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 jeweils vom 16. Mai 2013 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2014 dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 2008 um ... €, in 2009 um ... € und in 2010 um ... € vermindert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.