1. | Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 10 K 2601/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli 2013, soweit sie die Körperschaftsteuer 2010 und den Gewerbesteuermessbetrag 2010 betreffen, aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom 19. Dezember 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 10. Januar 2013 werden geändert. Die Körperschaftsteuer 2010 wird antragsgemäß auf 0 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf 0 € festgesetzt. |
2. | Betreffend Umsatzsteuer 2010 werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 10 K 2601/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli 2013 sowie der Umsatzsteuerbescheid vom 21. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. |
3. | Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht Köln übertragen. |
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