FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 31.05.2000
5 V 14/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Begriff Einkünfte in der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 5 V 14/00

DRsp Nr. 2001/1305

Begriff "Einkünfte" in der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dem Begriff der "Einkünfte" in § 2 Abs. 2 EStG entspricht. Der Begriff "Einkünfte" kann nicht über seinen Wortlaut hinaus auf den Begriff des "zu versteuernden Einkommens" (§ 2 Abs. 5 EStG) ausgedehnt werden (entgegen dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.7.1999 VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Bescheid vom 27. August 1998 setzte der Antragsgegner (Ag) für den am ... 1980 geborenen Sohn ... des Antragsstellers (Ast) für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 28. Februar 1999 Kindergeld fest. Grundlage dieses Bescheides waren die Angaben des Ast in dessen Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahres alten Kindes für das Kalenderjahr 1998.