BFH - Beschluss vom 05.10.2011
VII B 12/11
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 918/83/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 145/10

Begriffe Hersteller und Hauptbehälter i.S.d. EnergieStG als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VII B 12/11

DRsp Nr. 2012/650

Begriffe "Hersteller" und "Hauptbehälter" i.S.d. EnergieStG als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1; VO Nr. 918/83/EWG ;

Gründe

I. Bei einer Kontrolle des in den Niederlanden zugelassenen LKW der Marke DAF der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Beamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) wurde festgestellt, dass sich an der Beifahrerseite des Fahrzeugs ein Kraftstoffbehälter mit der Aufschrift "DAF" und auf der Fahrerseite ein weiterer Kraftstoffbehälter ohne diese Aufschrift befand. Der Fahrer des LKW gab an, in Belgien getankt zu haben. Das HZA sah den mit "DAF" beschrifteten Tank als Hauptkraftstoffbehälter und den anderen Behälter, der ein Fassungsvermögen von 819 Liter aufwies, als Zusatztank an. Dieser Tank war mit 390 Liter Dieselkraftstoff befüllt. Davon ließ das HZA 20 Liter abgabenfrei und forderte für die restlichen 370 Liter mit Steuerbescheid vom 20. April 2010 Energiesteuer in Höhe von 179,71 € an.