FG Köln - Urteil vom 07.05.2015
10 K 73/13
Normen:
GewStG § 9 Nr 3; DBA-Türkei Art 5 Abs 3; DBA-Türkei Art 2 Abs 3; AO § 12;
Fundstellen:
BB 2015, 2005
BB 2015, 2085
DStR 2015, 2648
DStRE 2015, 1529
IStR 2015, 794

Begriffsbestimmung der nicht im Inland belegenen Betriebsstätte in § 9 Nr. 3 GewStG

FG Köln, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 73/13

DRsp Nr. 2015/14178

Begriffsbestimmung der "nicht im Inland belegenen Betriebsstätte" in § 9 Nr. 3 GewStG

Der Begriff der "nicht im Inland belegenen Betriebsstätte" in § 9 Nr. 3 GewStG ist nicht nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 12 AO auszulegen, sondern nach der abweichenden Begriffsbestimmung des einschlägigen DBA-Türkei zu bestimmen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr 3; DBA-Türkei Art 5 Abs 3; DBA-Türkei Art 2 Abs 3; AO § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einkaufsbüro in der Türkei als ausländische Betriebsstätte anzusehen und der Gewerbeertrag deshalb nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen war.

An der Klägerin beteiligt sind zu 55% die A GmbH, …, und zu 45% Frau B, … (Türkei). Bei der A GmbH handelt es sich um eine 100%tige Tochtergesellschaft der C GmbH, …. Die Klägerin betreibt eine Importvermittlung, in deren Rahmen sie das gesamte …einkaufsvolumen der C GmbH in der Türkei vermittelt, die die einzige Auftraggeberin der Klägerin war. Hierfür erhielt die Klägerin eine Vermittlungsprovision. Für ihre Vermittlungstätigkeit unterhielt die Klägerin ein Einkaufsbüro in der Türkei.