BFH - Beschluss vom 06.07.2011
III S 4/11 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Begründete Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes innerhalb von drei Tagen bei unbewiesenem Aufgabedatum und späterem Eingangsstempel auf dem Schreiben

BFH, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen III S 4/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/13659

Begründete Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes innerhalb von drei Tagen bei unbewiesenem Aufgabedatum und späterem Eingangsstempel auf dem Schreiben

1. NV: Was der Empfänger genau vortragen muss, um die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu erschüttern, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. 2. NV: Pauschale Hinweise auf immer wieder vorkommende Briefkastenverwechselungen am Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten oder Bombenfunde am Sitz des Zustellers genügen nicht, um Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu begründen. 3. NV: Eine Divergenz wird nicht dargelegt, wenn der Kläger lediglich seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie Rechtsansicht anstelle der des FG setzt. 4. NV: In der Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses liegt keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger sich bei der Darlegung, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte, ausschließlich auf eine Wiederholung bereits in der mündlichen Verhandlung getätigter Ausführungen beschränkt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.