LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2022
L 8 BA 173/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; AAG § 1 Abs. 1; AAG § 1 Abs. 2; AAG § 7 Abs. 2 S. 1; EntgFG § 3 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 2; EntgFG § 9; ArbGG § 5 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1-2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 42/21

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 173/21 B ER

DRsp Nr. 2022/2937

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis

Da Organmitglieder juristischer Personen - hier der Geschäftsführer einer GmbH - arbeitsrechtlich grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage U1 und bis zum 31.12.2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2021 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.6.2021 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin für Herrn N S die Umlage U1 für den gesamten streitigen Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 in Höhe von 3.160,52 Euro und die Umlage U2 für den Zeitraum vom 12.8.2016 bis 31.12.2017 in Höhe von 251,76 Euro nachfordert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 28.834,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; AAG § 1 Abs. 1; AAG § 1 Abs. 2; AAG § 7 Abs. 2 S. 1;