OLG Hamm - Urteil vom 18.07.2016
8 U 174/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 61/15

Begründetheit der Rückforderung darlehenshalber gewährter Ausschüttungen einer Publikums-KG

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 8 U 174/15

DRsp Nr. 2016/14929

Begründetheit der Rückforderung darlehenshalber gewährter Ausschüttungen einer Publikums-KG

Einer Publikums-KG steht nur dann ein Anspruch auf Rückgewähr dem Kommanditisten gewinnunabhängig gewährter Ausschüttungen zu, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Ausschüttungen darlehensweise zur Verfügung gestellt werden (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlung von ihm gewährten Ausschüttungen i.H.v. 7.390,65 EUR geltend, die die Klägerin an den Beklagten als Kommanditist geleistet hat.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRA Nummer 90539 eingetragene Kommanditgesellschaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, an der über 300 Kommanditisten beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffs H.

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