LAG Köln - Urteil vom 01.06.2017
7 Sa 969/16
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8058/15

Begründetheit des Teilzeitbegehrens einer Serviceassistentin in einem Autohaus

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 969/16

DRsp Nr. 2018/17674

Begründetheit des Teilzeitbegehrens einer Serviceassistentin in einem Autohaus

Einzelfall zum erfolgreichen Begehren nach Verringerung der Arbeitszeit einer Serviceassistentin in einem Autohaus.

Es stellt keine betrieblichen Gründe i.S. von § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG dar, die dem Teilzeitbegehren einer Serviceassistentin in einem Autohaus entgegengehalten werden können, dass dort ein System des "One Face to the Customer" praktiziert werde, das kürzere Arbeitszeiten verbiete, wenn ohnehin ein Schichtwechsel praktiziert wird und somit nicht zu vermeiden ist, dass Fahrzeuge, die morgens gebracht werden, nachmittags von einem anderen Serviceassistenten betreut werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2016 in Sachen 9 Ca 8058/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Wunsch der Klägerin, ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Arbeitsstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, zu reduzieren.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 28.09.2016 Bezug genommen.