BFH - Beschluss vom 16.04.2020
VII S 35/19
Normen:
FGO § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1895
BFH/NV 2020, 1076
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3658/16

Begründetheit einer Aktenanforderung des Finanzgerichts rechtsRechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenübersendung durch das Finanzamt unter Berufung auf das Steuergeheimnis

BFH, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen VII S 35/19

DRsp Nr. 2020/11812

Begründetheit einer Aktenanforderung des Finanzgerichts rechts Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenübersendung durch das Finanzamt unter Berufung auf das Steuergeheimnis

NV: Grundsätzlich ist es Sache des FG, im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) zu entscheiden, welche Steuerakten zum Verfahren beigezogen werden sollen (Einschätzungsprärogative). Ausnahmsweise ist aber der BFH im sog. In-camera-Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO als das zur Entscheidung berufene Gericht nicht an die Rechtsauffassung des FG gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 86 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war seit dem 01.12.2014 vorläufiger Sachwalter und später Sachwalter in dem mit Beschluss vom 01.03.2015 eröffneten und inzwischen mit Beschluss vom 14.01.2016 wieder aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.