BFH, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen IX S 6/15
DRsp Nr. 2015/6759
Begründetheit einer Anhörungsrüge
NV: Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig, wenn der Rügeführer geltend macht, die von ihm vorgetragenen Umstände, die nach seiner Auffassung eine Ausnahme vom Vertretungszwang geböten, seien nicht berücksichtigt worden.
Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, mit der eine Ausnahme vom Vertretungszwang abgelehnt wird, ist unbegründet, wenn nach der von dem Kläger bestätigten Auffassung des Gerichts dieser gerade keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen wollte, weil er einen ungehinderten Datenaustausch zwischen Gerichten und Behörden befürchtet.